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Ausnahmezustand an der AUB (Information Nr. 14: Einreisebestimmungen)
Andrássy Universität Budapest
Detaillierte Informationen bezüglich der Einreise nach Ungarn und den damit in Zusammenhang stehenden Coronavirus-Tests

Allgemeine Einreisebestimmungen:

Nach der Regierungsverordnung Nr. 419/2020 vom 01.09.2020 sind die folgenden Regelungen in Kraft getreten (Hinweis: Diese Regelung ist vom 1. September 2020 vorerst bis zum 1. Oktober 2020 gültig!):

  • Abweichend von den Einreisebeschränkungen gemäß der Regierungsverordnung Nr. 408/2020 werden die ungarischen Staatsangehörigen und die Familienangehörigen nicht ungarischer Staatsangehörigkeit von ungarischen Staatsangehörigen von der vorgeschriebenen Quarantäne befreit, wenn

  1. sie nach Ungarn aus Tschechien, Polen oder der Slowakei einreisen,

  2. sie in diesen Ländern eine Unterkunft für den Vortag der Einreise gebucht haben und

  3. nach der Einreise nach Ungarn durch einen einmaligen SARS-CoV-2 PCR-Test nachweisen, dass die unter Quarantäne gestellte Person zur Zeit der Untersuchung mit keinem Coronavirus infiziert war.

 

Tschechische, polnische und slowakische Staatsangehörige dürfen nach Ungarn einreisen, wenn

  1. sie nachweisen, dass sie eine Unterkunft in Ungarn mindestens für einen Tag, spätestens bis zum 30. September 2020 gebucht haben und die Buchung vor dem Inkrafttreten dieser Regierungsverordnung erfolgte, und

  2. mit einer Urkunde in ungarischer oder englischer Sprache, die das Ergebnis eines innerhalb von 5 Tagen vor der Einreise einmalig durchgeführten SARS-CoV-2 PCR-Tests enthält, nachweisen, dass sie zur Zeit der Untersuchung mit keinem Coronavirus infiziert waren.

  • Am 4. September ist eine weitere neue Regierungsverordnung (Regierungsverordnung Nr.  422/2020. (IX. 4.) erschienen, die zulässt, dass einer der beiden Coronavirus-Tests vor der Einreise nach Ungarn in einem Schengen-Mitgliedstaat, in den USA oder Kanada gemacht wird. Das Ergebnis des Tests muss entweder in ungarischer oder in englischer Sprache vorgelegt werden.

Sonderregelungen für die Einreise von Studierenden nach Ungarn:

Der/die Studierende ist verpflichtet, sich innerhalb von 24 Stunden nach seiner/ihrer Einreise nach Ungarn bei seiner/ihrer Hochschuleinrichtung (im Falle der AUB bitte unter Angabe des Namens samt Datum der tatsächlichen Einreise unter folgendem Link) sowie in der in der Bescheinigung angegebenen Unterkunft zu melden.

Für die Einreise nach Ungarn stellt die Hochschuleinrichtung

  • Studierenden mit doppelter Staatsbürgerschaft (hierbei muss eine der Staatsbürgerschaften ungarisch sein) sowie Studierenden ohne ungarische Staatsbürgerschaft, die in einem studentischen Rechtsverhältnis mit einer ungarischen Hochschuleinrichtung stehen, eine Bescheinigung gemäß Anhang 1 aus.

  • Studierenden, die in einem studentischen Rechtsverhältnis mit einer nicht-ungarischen Hochschuleinrichtung stehen, eine Bescheinigung gemäß Anhang 2 zu Mobilitätszwecken (Teilzeitstudium, Praktikum oder kurze Studienreise) aus.

Die Identifizierung des/der betreffenden Studierenden erfolgt mithilfe seiner/ihrer – auf der zentralen einheitlichen elektronischen Plattform der ungarischen Polizei registrierten – nicht-persönlichen Daten (Passnummer/ Nummer des sonstigen Reisedokuments und Staatsangehörigkeit).

Regelungen für die Einreise und Gesundheitsuntersuchung ausländischer Studierender, die ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind

Regelungen für die Einreise und Gesundheitsuntersuchung von Studierenden, die über keine ungarische Staatsbürgerschaft verfügen und ungarischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt sind

Gemäß Regierungsverordnung Nr. 408/2020. (VIII. 30.) wird eine ausländische Person einem/einer ungarischen Staatsbürger/in gleichgestellt, wenn sie über eine Daueraufenthaltsgenehmigung (Visum Typ D) oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, der von der ungarischen Fremdenpolizeibehörde für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen ausgestellt wurde, und das entsprechende Dokument bei der Einreise vorlegt.

  1. Bei der Einreise kann der/die Studierende medizinisch untersucht werden, was er/sie dulden muss.

  2. Wird bei der medizinischen Untersuchung Infektionsverdacht festgestellt, wird der/die Studierende in einer von der zuständigen epidemiologischen Behörde bestimmten Quarantäne oder – wenn er/sie kein epidemiologisches Risiko darstellt – in behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne untergebracht.

  3. Wird bei der medizinischen Untersuchung kein Infektionsverdacht festgestellt, so wird

    1. der/die Studierende, wenn er/sie über einen ungarischen Haupt- oder Nebenwohnsitz verfügt, für 14 Tage in behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne untergebracht;

    2. der/die Studierende, wenn er/sie über keinen ungarischen Haupt- oder Nebenwohnsitz verfügt, für 14 Tage in einer von der zuständigen epidemiologischen Behörde bestimmten Quarantäne untergebracht. Als Ort der Quarantäne können auch Studentenwohnheime dienen, solange sie den Regeln der behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne entsprechen, und die vollständige Isolation (u.a. durch eine zum Zimmer gehörende gesonderte Sanitäranlage) gewährleistet werden kann.

  4. Unter behördlich angeordnete häusliche Quarantäne gestellte Personen werden von der epidemiologischen Behörde registriert und von der zuständigen Polizeibehörde zwecks Einhaltung der Quarantänepflicht regelmäßig kontrolliert.

  5. Die Nichteinhaltung der Quarantänepflicht zieht die Beendigung des studentischen Rechtsverhältnisses nach sich.

  6. Wenn die Einreise nach Ungarn mindestens 14 Tage vor dem Datum der Immatrikulation erfolgt, so kann die 14-tägige behördlich angeordnete Quarantäne in diesem Zeitraum absolviert werden oder der/die Studierende kann innerhalb von 5 Tagen mit einer Differenz von mindestens 48 Stunden aufgrund seines/ihres genehmigten Antrags an zwei – den beruflichen Gesundheitsvorschriften entsprechenden – molekularbiologischen Untersuchungen auf SARS-CoV-2 teilnehmen. Die Hochschuleinrichtung des/der Studierenden wirkt bei der Organisation des molekularbiologischen Tests mit, dieser wird im Falle der AUB-Studierenden von der Semmelweis Universität durchgeführt. Für die Hin-und Rückfahrt zu und von dem Testort ist die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nicht zulässig. Für die Probenahme muss der/die Studierende im Vorfeld einen Termin vereinbaren und am Testort in einer Mund-Nasen-Bedeckung erscheinen.

  7. Bestätigt das Ergebnis beider molekularbiologischen Tests, dass das Coronavirus SARS-CoV-2 zum Zeitpunkt der Tests im Körper des/der Studierenden nicht nachweisbar war, gewährt die für die Erteilung der Quarantänepflicht zuständige epidemiologische Behörde eine Befreiung von der Quarantänepflicht.

  8. Der/die Studierende darf sein/ihr Studium in der Hochschuleinrichtung aufnehmen, wenn es – gemäß der Regierungsverordnung über die Einreisebeschränkungen während der epidemiologischen Bereitschaftsphase bzw. gemäß den vorliegenden Sonderregelungen – nachgewiesen werden kann, dass er/sie seiner/ihrer 14-tägigen Quarantänepflicht erfüllt hat oder über zwei negative SARS-CoV-2-PCR-Tests verfügt.

  9. Wenn die Möglichkeit besteht, wird dem/der Studierenden die baldmöglichste Durchführung von zwei SARS-CoV-2-Tests empfohlen.

  10. Weisen die Tests das Vorhandensein vom Coronavirus SARS-CoV-2 im Körper des/der Studierenden nach, so muss nach den aktuellen Bestimmungen der Landeszentrale des öffentlichen Gesundheitswesens (NNK) verfahren werden.

  1. Studierenden, die ungarischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt sind, kann – auf ihren Antrag hin – von der für den geplanten Grenzübertrittsort zuständigen örtlichen Polizeibehörde eine Befreiung von dem Einreiseverbot und somit die Einreise nach Ungarn genehmigt werden.

  2. Der Antrag kann persönlich oder von einem/einer Bevollmächtigten ausschließlich elektronisch auf der Seite https://ugyintezes.police.hu/ eingereicht werden. Das Verfahren ist kostenlos.

  3. Die Einreise wird von der Polizeibehörde genehmigt, wenn der/die Antragstellende mit einer von der Bildungseinrichtung ausgestellten Bescheinigung nachweist, dass der Zweck seiner/ihrer Einreise in der Erfüllung seiner/ihrer auf der Grundlage des Studentenverhältnisses gegebenen Verpflichtungen zum Studium oder zur Prüfung besteht.

  4. Bei der Einreise kann der/die Studierende medizinisch untersucht werden, was er/sie dulden muss.

  5. Wird bei der medizinischen Untersuchung Infektionsverdacht festgestellt, so darf der/die Studierende nach Ungarn nicht einreisen.

  6. Wird bei der medizinischen Untersuchung kein Infektionsverdacht festgestellt, so wird der/die Studierende für 14 Tage in einer von der epidemiologischen Behörde vorgegebenen Quarantäne oder in behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne untergebracht. Als Ort der behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne können auch Studentenwohnheime dienen, solange sie den Regeln der behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne entsprechen, d.h. die vollständige Isolation (u.a. durch eine zum Zimmer gehörende gesonderte Sanitäranlage) gewährleistet werden kann.

  7. Unter behördlich angeordnete häusliche Quarantäne gestellte Personen werden von der epidemiologischen Behörde registriert und von der zuständigen Polizeibehörde zur Einhaltung der Quarantänepflicht regelmäßig kontrolliert.

  8. Die Nichteinhaltung der Quarantänepflicht zieht die Beendigung des studentischen Rechtsverhältnisses nach sich.

  9. Wenn die Einreise nach Ungarn mindestens 14 Tage vor dem Datum der Immatrikulation erfolgt, so kann die 14-tägige behördlich angeordnete Quarantäne in diesem Zeitraum absolviert werden oder der/die Studierende kann innerhalb von 5 Tagen mit einer Differenz von mindestens 48 Stunden aufgrund seines/ihres genehmigten Antrags an zwei – den beruflichen Gesundheitsvorschriften entsprechenden – molekularbiologischen Untersuchungen auf SARS-CoV-2 teilnehmen. Die Hochschuleinrichtung des/der Studierenden wirkt bei der Organisation des molekularbiologischen Tests mit, dieser wird im Falle der AUB-Studierenden von der Semmelweis Universität durchgeführt. Für die Hin-/Rückfahrt zu und von dem Testort ist die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nicht zulässig. Für die Probenahme muss der/die Studierende im Vorfeld einen Termin vereinbaren und am Testort in einer Mund-Nasen-Bedeckung erscheinen.

  10. Bestätigt das Ergebnis beider molekularbiologischen Tests, dass das Coronavirus SARS-CoV-2 zum Zeitpunkt des Tests im Körper des/der Studierenden nicht nachweisbar war, gewährt die für die Erteilung der Quarantänepflicht zuständige epidemiologische Behörde eine Befreiung von der Quarantänepflicht.

  11. Der/die Studierende darf sein/ihr Studium in der Hochschuleinrichtung aufnehmen, wenn  es – gemäß der Regierungsverordnung über die Einreisebeschränkungen während der epidemiologischen Bereitschaftsphase bzw. gemäß den vorliegenden Sonderregelungen – nachgewiesen werden kann, dass er/sie seine/ihre 14-tägige Quarantänepflicht erfüllt hat oder über zwei negative SARS-CoV-2-PCR-Tests verfügt.

  12. Weisen die Tests das Vorhandensein vom Coronavirus SARS-CoV-2 im Körper des/der Studierenden nach, so muss nach den aktuellen Bestimmungen der Landeszentrale des öffentlichen Gesundheitswesens (NNK) verfahren werden.

In allen Fällen kann einer der beiden Coronavirus-Tests auch vor der Einreise nach Ungarn, in einem Schengen-Mitgliedstaat, in den USA oder Kanada gemacht worden sein. Das Ergebnis des Tests muss entweder in ungarischer oder in englischer Sprache vorgelegt werden.

Wichtiger Hinweis bezüglich der Testkosten und der Übermittlung der studentischen Daten:

  • Die Testkosten der Studierenden, die bis zum 14. September 24:00 Uhr nach Ungarn einreisen, werden weiterhin von der Andrássy Universität Budapest getragen. Die Testkosten müssen von den Studierenden vor Ort bezahlt werden, die Universität wird die Kosten nachträglich zurückerstatten, wenn der Studierende die Rechnung mit Mehrwertsteuer (ungarisch: ÁFA-s számla) beim Finanzreferat eingereicht hat.

    Die Rechnung soll unverzüglich nach dem Test per E-Mail an finanzreferat@andrassyuni.hu und nach Beendigung der Quarantäne postalisch oder persönlich (in der Sprechstunde) beim Finanzreferat abgegeben werden.

  • Die Studierenden, die ab dem 15. September 0:00 Uhr einreisen, müssen die Kosten für die gegebenenfalls notwendigen Tests selbst tragen. Die Universität übernimmt diese nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und bei der Einreichung eines ausführlichen Antrags an das Rektoratskollegium (rektoratsassistenz@andrassyuni.hu).

  • Die Vereinbarung eines Testtermins erfolgt durch die Studierenden selbst. Bei der Organisation müssen die zu diesem Zweck notwendigen Daten der Studierenden, die nach Ungarn einreisen, automatisch an die zuständige Stelle der Semmelweis Universität von der Verwaltung weitergegeben werden. Nach der Weitergabe der Daten bekommen Sie eine E-Mail von der Semmelweis Universität.

Wir haben versucht, nach bestem Wissen und Gewissen die gegenwärtig uns zur Verfügung stehenden Informationen zusammenzufassen. Weitergehende Informationen liegen uns derzeit nicht vor.

 

Das Rektoratskollegium

 

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2024-10 November 2024 2024-12
 
 
 
 
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