Zur rechtsverbindlichen Gestaltung der Wirklichkeit durch hoheitliche Normen
Hoheitliche Normen mit individuellem Adressatenkreis (verwaltungsbehördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen) teilen mit hoheitlichen Normen allgemeiner Geltung (erlassen vor allem von der Staatsfunktion Gesetzgebung, aber auch von der Verwaltung) die fundamentale Gemeinsamkeit, darauf abzuzielen, letztlich einen Ausschnitt der Wirklichkeit rechtsverbindlich zu gestalten. Dennoch dürfte das in unseren europäischen Rechtsordnungen für diese beiden Bereiche jeweils vorgeschriebene Verfahren durchgängig eine bemerkenswerte Diskrepanz aufweisen:
Während die die Erzeugung der Individualrechtsakte regelnden Prozessordnungen regelmäßig der vorgängigen Ermittlung des jeweils maßgebenden Sachverhaltes eine zentrale Stellung zuweisen, liegt der Akzent bei der Regelung des Verfahrens zur Erzeugung genereller Normen traditionell viel stärker bei der Abbildung des jeweils für maßgeblich erachteten politischen Willens, der allenfalls – soferne nicht im Vollsinne „souverän“ – durch übergeordnetes Recht in seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit eingeschränkt sein mag.
Im Rahmen des Projekts wird untersucht,
Partner: Österreichisches Bundeskanzleramt