Die Immatrikulation sowie die Inskription für das Wintersemester 2024/25 erfolgt im Zeitraum vom 1 - 13. September 2024.
Man muss sich während des Studiums nur einmal – im ersten Semester – immatrikulieren. Mit der Immatrikulation entsteht das studentische Rechtsverhältnis. Die Inskription ist in jedem Semester erforderlich, dadurch wird der Status der Studierenden für das jeweilige Semester aktiviert.
Immatrikulation
Überweisung der Studiengebühr:
Vor der Immatrikulation ist die jeweilige Studiengebühr zu überweisen. Studierende, deren Studiengebühr von einer dritten Stelle – bspw. vom ungarischen Staat oder von einer Stiftung – finanziert wird, sind natürlich nicht betroffen. Wichtig: Bitte den genauen Betrag auf das entsprechende Konto überweisen (siehe Bankdaten der AUB). In die Betreffzeile muss der Name und das aktuelle Semester eingetragen werden.
Ausfüllung des Studienvertrages:
Die AUB ist gesetzlich verpflichtet, mit den Studierenden einen Studienvertrag abzuschließen. Das Vertragsmuster wird vom Studienreferat mit allen Details zur Immatrikulation und Semesterbeginn elektronisch zugesandt.
Registration im Elektronischen Studienverwaltungssystem (ETN):
Zur Registration werden die Studierenden per E-Mail ein ETN-Benutzerkennzeichen und eine Registrationsnummer erhalten. Die Kurse können und müssen in der hierfür bestimmten Periode im ETN belegt werden.
Checkliste zur persönlichen Immatrikulation:
Bringen Sie bitte unbedingt folgende Dokumente (im Original sowie je eine Kopie) mit:
Inskription
Bei Erstsemester erfolgt die Inskription gleichzeitig mit der Immatrikulation.
Studierende höherer Semester müssen sich zu Beginn jedes neuen Semesters während der Inskriptionszeit zurückmelden. Auf dieser Grundlage wird ihr Studentenstatus aktiviert.
Staatlich finanzierte Studierende informieren das Studienreferat durch eine formlose E-Mail über Ihre Absicht, sich inskribieren zu lassen. Im Betreff der E-Mail soll Ihr Name sowie der Zusatz „Antrag auf Inskription“ stehen (Beispiel: MUSTER_Anna_Antrag auf Inskription). Das Studienreferat stellt auf Grundlage dieser E-Mail Ihren Status im ETN auf aktiv.
Eigenfinanzierte Studierende zahlen entweder die Studien- oder die Verwaltungsgebühr, anschließend müssen Sie keine E-Mail über Ihre Inskriptionsabsicht schreiben. In Ihrem Fall wird diese Funktion durch die erfolgreiche Überweisung der Studien- oder Verwaltungsgebühr erfüllt. Auch aus diesem Grund ist sehr wichtig, dass Sie bei der Überweisung diese Informationen richtig angeben: FAMILIENNAME, Vorname_X. Semester_Studiengang (bspw. MUSTER, Anna_3.Semester_IB).
A mesterszakok és a szakirányú továbbképzések tandíja 280 000 HUF az Andrássy Egyetemen.
A Ph.D. program tandíja a 2018. tavaszi félévtől 165 000 HUF vagy 517 EUR / félév az Andrássy Egyetemen.
További információkat az illetékszabályzatunkban talál (német nyelven).
Az Andrássy Egyetem banki adatai:
MKB Bank Nyrt.
1056 Budapest, Váci u. 38
SWIFT (vagy BIC): MKKB HU HB
Név: Andrássy Egyetem
HUF-számlaszám: 1030 0002 2015 6189 0000 3285
IBAN: HU97 1030 0002 2015 6189 0000 3285
Euro-számlaszám: 10300002-50801163-26304889
IBAN: HU89 1030 0002 5080 1163 2630 4889
In einem Urkundenbüro können Sie das NEK-Datenblatt erhalten (am nächsten zur AUB befindet sich das Büro des VIII. Bezirks). Hier werden Ihr Foto und Ihre Unterschrift elektronisch gespeichert. Sie bekommen eine sog. NEK-Nummer, welche Sie dann dem Studienreferat mitteilen müssen.
Das Studienreferat beantragt den Studentenausweis anhand des NEK-Datenblattes. Die Anfertigung des Studierendenausweises erfolgt zentral, den endgültigen Ausweis erhalten Sie beim Studienreferat. Die Anfertigung kann 2-3 Monate lang dauern, Sie werden elektronisch benachrichtigt. Bis dahin bekommen Sie im Studienreferat einen vorläufigen Studentenausweis, der 60 Tage lang gültig ist (gebührenfrei, verlängerbar).
Allgemeine Informationen zum Prüfungssystem an der AUB
Prüfungsarten:
Art und Anzahl der Prüfungen werden für jede Lehrveranstaltung vom Veranstaltungsleiter im Kursraster festgelegt und mit dem Studienplan bekannt gegeben. Hierbei kommen folgende Prüfungsarten in Frage: schriftliche und mündliche Prüfung, Klausur oder Hausarbeit, bzw. eine Kombination dieser Prüfungsarten.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen gilt folgende Notenskala: sehr gut (5), gut (4), befriedigend (3), ausreichend (2), ungenügend (1).
Vorgehen beim Nachholen einer Prüfung:
Der Studierende hat grundsätzlich ein Anrecht auf eine Nachprüfung (Wiederholung- bzw. Verbesserungsprüfung). Sollte die Erstanmeldung für den zweiten Termin erfolgen, so gilt dies als erster Versuch. In einem solchen Fall kann ein weiterer Prüfungstermin für Wiederholungs- bzw. Verbesserungsprüfung bei der Lehrkraft nur dann beantragt werden, wenn schriftlich nachgewiesen wird, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes die Anmeldung auf den ersten Prüfungstermin verhindert hat. Es liegt im Ermessen der Lehrkraft, einen dritten Termin anzubieten. Die nicht bestandene Prüfung und der Notenverbesserungsversuch sind im elektronischen ETN-Studienbuch zu dokumentieren. Es gilt jeweils die letzte Note. Die Regelungen für Prüfungen und Leistungsnachweise sind in den §§ 8 bis10 der Allgemeinen Studienordnung (ASO) der AUB festgelegt
Prüfungsanmeldung:
Bitte beachten Sie, dass Sie sich laut der Allgemeinen Studienordnung zu Ihren Prüfungen anmelden müssen. Ab sofort erfolgt diese Anmeldung grundsätzlich immer online.
ASO § 8 Prüfungstermine und -anmeldung
(4) Sofern der Studierende die Anmeldung in der festgelegten Anmeldefrist unterlässt, gilt das Fach als nicht belegt. An- und Abmeldungen sind bis zum Ende des zweiten Werktags vor dem Prüfungstermin möglich. Eine An- und Abmeldung nach dem Ende des zweiten Werktags vor der Prüfung ist nur nach Rücksprache mit dem Prüfer möglich, der dafür Sorge trägt, das Studienreferat umgehend über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. Tritt der Studierende nach Anmeldung ohne triftigen Grund nicht an oder meldet er sich nicht ordnungsgemäß ab, so ist der Prüfungsversuch gescheitert. Auf dem Notenblatt bzw. im Studienbuch wird der Nichtantritt als solcher vermerkt.
Funktion und Handhabung des elektronischen ETN-Studienbuches:
Das elektonische ETN-Studienbuch dient zur Dokumentation der belegten Lehrveranstaltungen und der dort erbrachten Leistungsnachweise.
Erkennt die Kredittransferkommission (KTK) die Leistungen aus vorherigen Studien an, wird diese Entscheidung (Beschluss Nr. von KTK) von der zuständigen Studiengangsreferentin in das ETN-Studienbuch eingetragen.
Abschlussarbeiten und Absolutorium
Zur Abschlussarbeit und zum Absolutorium sind die Regelungen der Studiengänge maßgeblich.
Die folgenden Angaben dienen nur der allgemeinen Orientierung.
Kriterien einer Magisterarbeit:
Im Übrigen sei auf § 13 der ASO verwiesen.
Nach Anfertigung und Begutachtung der Magisterarbeit findet eine Abschlussprüfung statt. Die Abschlussprüfung setzt sich aus der Disputation und dem Rigorosum zusammen. In der Disputation werden Fragen zu der Magisterarbeit gestellt, während im Rigorosum weitere Fragen aus dem Fachgebiet gestellt werden können, in dem die Magisterarbeit angefertigt worden ist.
Wie wird der im Abschlusszeugnis angegebene Durchschnitt errechnet?
Studierende ab dem Jahrgang 2022/23 beachten bitte vor dem Abschluss folgende Regelungen der ASO:
§15 Diplom und weitere Abschlussdokumente (§ 15 (3) der ASO4)
(3) Der im Abschlusszeugnis ausgewiesene Notendurchschnitt der Studienleistungen wird als mit den jeweiligen Kreditpunkten gewichteter Durchschnitt der Noten der im Mustercurriculum vorgesehenen Studienleistungen (inklusive der Note der Abschlussprüfung) berechnet.
Eine Erklärung dazu finden Sie hier:
"..im Mustercurriculum vorgesehenen Studienleistungen" - d.h. für den Abschluss benötigen Sie grundsätzlich 120 ECTS (Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer insgesamt, und die Masterarbeit). Wenn Sie über 120 ECTS hinausgehend Kurse absolviert haben, müssen Sie auf diesem Formblatt (IB-Formblatt) angeben, welche Wahlfächer Sie in Ihrem Diplom NICHT mit eingerechnet haben möchten. Diese werden dann in Ihrem Diploma Supplement nur aufgelistet, aber nicht im Durchschnitt mitgezählt.
Beispiel:
Sie haben im Laufe des Studiums vor der Abschlussprüfung 158 ECTS absolviert, davon 104 ECTS Pflichtfächer, 30 ECTS Nullsemester, 24 ECTS Wahlfächer. Sie bekommen noch 10 ECTS für Ihre Masterarbeit (das ist unterschiedlich je nach Studiengang) nach der Abschlussprüfung.
Im Diplom angegebenen Durchschnitt werden aber nur folgende Fächer eingerechnet: 104 ECTS Pflichtfächer, 10 ECTS Masterarbeit, und noch weitere Kurse im Wert von 6 ECTS = 120 ECTS. Nullsemesterkurse werden im Durchschnitt nicht eingerechnet.
Sie benötigen also 6 ECTS, haben aber 24 ECTS Wahlfächer. Auf dem Formblatt müssen Sie angeben, welche Wahlfächer im Wert von 18 ECTS Sie NICHT mit eingerechnet haben wollen, um 120 ECTS zu erreichen. Die 120 ECTS dürfen nicht überschritten werden, nur wenn die ECTS Ihrer Wahlfächer z.B. eine Summe von 121-122 ergibt. Sie lassen z.B. ein Wahlfach für 3 ECTS und eins für 4 ECTS einrechnen, dann kommen Sie auf 121 ECTS.
Staatlich finanzierte Studierende vor dem Jahrgang 2022/23 müssen im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden Semestern min. 18 ECTS erwerben und den von den jeweils geltenden Rechtsvorschriften für die Umreihung bei Gesellschaftswissenschaften vorgeschriebenen Mindestnotendurchschnitt (gewichteter Durchschnitt!) erreichen.
Staatlich finanzierte Studierende aller Studiengebiete der AUB ab dem Jahrgang 2022/2023 haben grundsätzlich 15 ECTS pro Semester zu erwerben und müssen im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden Semestern den gewichteten Mindestnotendurchschnitt von 3,0 erreichen.
Anderenfalls hat die AUB sie zum eigenfinanzierten Studium umzureihen.
Der zu erreichende gewichtete Mindestnotendurchschnitt für den Jahrgang 2017/2018 ist 2,75.
Der zu erreichende gewichtete Mindestnotendurchschnitt für den Jahrgang 2018/2019 ist 3,0.
Der zu erreichende gewichtete Mindestnotendurchschnitt für den Jahrgang 2019/2020 ist 3,25.
Der zu erreichende gewichtete Mindestnotendurchschnitt für den Jahrgang 2020/2021 ist 3,5.
Der zu erreichende gewichtete Mindestnotendurchschnitt für ALLE Jahrgänge im Studienjahr 2021/2022 ist im IB, MESKD: 3,5, MEIV, LLM, IEB, MML: 3,0.
Der zu erreichende gewichtete Mindestnotendurchschnitt für die Jahrgänge 2022/2023 und 2023/2024 sind 3,0.
Semester, in denen das studentische Rechtsverhältnis ruht oder in denen der Student ein Semester mit Genehmigung der AUB an einer ausländischen Universität absolviert, werden bei der Berechnung der erworbenen ECTS und des Durchschnitts nicht berücksichtigt.
ASO § 2 Zuständigkeiten:
(1) Die Studienkommission entscheidet in allen Studien- und Prüfungsangelegenheiten im Rahmen von § 1. Nach Maßgabe der Satzung kann der Senat die Studienkommission mit weiteren Zuständigkeiten betrauen. Für den Vollzug der ASO sowie der Beschlüsse der Studienkommission ist das Studienreferat zuständig, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Studienkommission gehören an:
Zuständige Mitarbeiter des Studienreferates können auf Einladung des Vorsitzenden an der Sitzung teilnehmen.
Im Falle der Verhinderung können sich Mitglieder der Gruppen b) bis d) vertreten lassen oder ihre Stimme an ein Mitglied der gleichen Gruppe innerhalb der Studienkommission übertragen. Unentschuldigte Absenzen werden im Protokoll vermerkt. In Abwesenheit des Prorektors führt der von diesem beauftragte Studiengangsleiter den Vorsitz.
(3) Die Studienkommission tagt in der Regel mindestens zweimal im Semester auf Einladung des Vorsitzenden. Eine außerordentliche Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Vertreter der Studierenden und drei Studiengangsleiter, anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen. Die Studienkommission kann formale Vorschriften für die Einreichung eines Antrages festlegen.
(5) Das Studienreferat gibt dem Betroffenen die Entscheidung der Studienkommission unverzüglich – spätestens binnen fünf Werktagen – in Textform bekannt.
(6) Der Betroffene kann binnen 15 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung einen Antrag auf Rechtsbehelf an die Rechtsbehelfskommission stellen.
Gebührenordnung § 2 Zuständigkeiten:
(1) Unbeschadet abweichender Bestimmungen ist für Entscheidungen nach dieser Ordnung:
c) in Fällen, die sowohl Masterstudierende als auch Doktorandinnen und Doktoranden betreffen, die erweiterte Studienkommission zuständig.
Derzeitige Mitglieder der Studienkommission:
Vorsitzender: Prof. Dr. Stefan OKRUCH (Prorektor für Lehre und Studierende)
Prof. Dr. Michael ANDERHEIDEN (Studiengangsleiter Europäische und Internationale Verwaltung)
Dr. Henriett KOVÁCS (Studiengangsleiterin Internationale Beziehungen)
Prof. Dr. Martina ECKARDT (Studiengangsleiterin International Economy and Business)
Dr. habil. Georg KASTNER (Studiengangsleiter MES-Diplomatie; vom Doktorenrat bestimmtes Stammmitglied in die Erweiterte Studienkommission)
Prof. Dr. Christian SCHUBEL (Studiengangsleiter LL.M)
Studentische Vertretung:
Anerkennung von Studienleistungen durch die Kredittransferkommissionen
Die Kredittransferkommission entscheidet über die Anerkennungsfähigkeit bereits von den Studierenden erbrachten Leistungen. Zu diesen zählen insbesondere bereits erworbene Kreditpunkte, erbrachte Prüfungsleistungen, einschlägige berufspraktische Tätigkeiten oder Sprachprüfungen. Die Kredittransferkommission entscheidet insoweit über die Gleichwertigkeit der erbrachten und der von der Andrássy Universität Budapest geforderten Leistung. Die Einzelheiten regelt § 12 der Studienordnung der Andrássy Universität Budapest.
Aufgaben
Auf Antrag des jeweiligen Studierenden entscheidet die Kredittransferkommission, ob bereits erworbene Kreditpunkte oder abgelegte Prüfungsleistungen den Anforderungen des Studienprogramms der Andrássy Universität Budapest im Wesentlichen entsprechen. Gleiches gilt auch für einschlägige berufspraktische Tätigkeiten. Die Prüfung der Gleichwertigkeit bezieht sich insbesondere auf Inhalt, Umfang und Prüfungsanforderungen der betroffenen Fächer. Insgesamt können auf diesem Wege höchstens 50 % der Kreditpunkte erworben werden.
Mitglieder und Sitzung
Der Kredittransferkommission gehören neben den StudiengangsleiterInnen die drei ProfessorenInnen bzw. UniversitätsdozentInnen an, welche gemäß dem Musterstudienplan des Studienganges in der Lehre am stärksten vertreten sind (gemessen in ECTS-Punkten), außerdem ein/e VertreterIn der Studierenden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Professoren bzw. Universitätsdozenten und ein studentischer Vertreter anwesend sind. Den Vorsitz führt der/die StudiengangsleiterInnen oder ein von ihm/ihr bestimmte/r VertreterIn. Die Kredittransferkommission tagt mindestens einmal im Semester. Die Studienkommission kann eine außerordentliche Sitzung einer Kredittransferkommission verlangen.
Noten
Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote mit einzubeziehen. Leistungen ohne Note werden als „bestanden" ins Studienbuch aufgenommen.
Leitfaden „How to transfer your credits“
Geht es um die Beurlaubung oder um Exmatrikulation eines / einer Studierenden, ist die Allgemeine Studienordnung maßgebend.
Beurlaubung
§ 3 der Allgemeinen Studienordnung:
(4) Die Studienkommission kann Studierende semesterweise beurlauben (Urlaubssemester). 2 Ein Urlaubsemester ist spätestens zum Ende der Inskriptionsfrist des laufenden Semesters zu beantragen. 3 Im ersten Semester ist die Gewährung eines Urlaubssemesters ausgeschlossen. 4 Eine nachträgliche Gewährung ist nicht möglich. 5 Im Laufe eines Studiums sind maximal zwei Urlaubssemester zulässig. 6 Im Falle von Mutterschutz, Krankheit und vergleichbaren Umständen kann die Studienkommission weitere Urlaubssemester gewähren.
(5) Der beurlaubte Studierende ist von allen Anwesenheitspflichten befreit und kann im Urlaubssemester keine studienbegleitenden Prüfungen des fraglichen Semesters ablegen. Die Frist nach § 20 II 1 lit. a wird um die Dauer der Beurlaubung verlängert.
Exmatrikulation
§ 20 der Allgemeinen Studienordnung:
Entlassung von der Universität (Exmatrikulation) und Beendigung des Studiums
(1) Die Entlassung eines Studenten von der Universität erfolgt,
a) wenn der Student von einer anderen Hochschuleinrichtung übernommen wird, am Tag der Übernahme,
b) wenn der Student mitteilt, dass er sein studentisches Rechtsverhältnis auflösen möchte, am Tag der Mitteilung [Formular zur freiwilligen Exmatrikulation],
c) wenn der Student sein Studium in staatlich finanzierter Ausbildungsform nicht fortsetzen darf und in eigenfinanzierter Ausbildungsform nicht fortsetzen will,
d) nach Erwerb des Absolutoriums am letzten Tag der darauf folgenden Prüfungszeit,
e) wenn der Rektor wegen Zahlungsverzug nach erfolgslose Aufforderung des Studenten und nach Überprüfung seiner sozialen Lage das studentische Rechtsverhältnis des Studenten aufhebt, am Tag des rechtskräftigen Beschlusses,
f) am Tag einer rechtskräftigen Disziplinarentscheidung bezüglich des Ausschlusses vom Studium,
g) wenn die vom Hochschulgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Begründung des studentischen Rechtsverhältnisses nicht mehr vorliegen, am Tag des rechtskräftigen Aufhebungsbeschlusses diesbezüglich.
(2) Die Entlassung eines Studenten von der Universität durch einseitige Erklärung der Universität kann erfolgen
a) wenn der Studierende seine in der Studienordnung bzw. im Studienplan bestimmten – mit Voranschreiten seines Studiums zusammenhängenden – Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Studierende bis zum Ablauf des sechsten aktiven Semesters nicht das Absolutorium nachweisen kann,
b) sich in drei aufeinanderfolgenden Semestern nicht inskribiert,
c) nach einem genehmigten Urlaubssemester sein Studium nicht wiederaufnimmt.
(3) In den Fällen a) bis c) ist der Studierende vorab schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die schriftliche Aufforderung muss auch Informationen über die Rechtsfolgen eines Versäumnisses enthalten.
(4) Die Hochschuleinrichtung hebt durch einseitige Erklärung das studentische Rechtsverhältnis desjenigen Studenten auf, bei dem die Gesamtanzahl der nicht bestandenen Verbesserungsprüfungen und Wiederholungsverbesserungsprüfungen im demselben Fach fünf übersteigt.
(5) Das Studium ist endgültig ohne Erfolg beendet,
a) wenn im Falle von § 13 VII auch die zweite Abschlussarbeit eines Studierenden mit „ungenügend“ bewertet wurde oder
b) der Studierende die Wiederholung der Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
(6) Absatz 5 gilt nicht, wenn der Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft macht, dass er wegen länger andauernder Krankheit nicht in der Lage ist oder war, die Anforderungen zu erfüllen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften.
Exmatrikulationsregelung für Studierende älterer Jahrgänge
(1) Die Universität entlässt einen Studierenden, wenn das Studium nach §12 (4) der Studien- und Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden ist, aufgrund einer disziplinaren Entscheidung oder auf Antrag des Studierenden. Damit ist das studentische Rechtsverhältnis auf außerordentliche Weise aufgehoben.
(2) Zwei Jahre, nachdem die/der Studierende das letzte gültige Semester beendet hat, kann er die Befreiung von den rechtlichen Folgen der Entlassung beantragen.
(3) Über die Aufhebung des Rechtsverhältnisses entscheidet der Rektor.