Allgemeine Einreisebestimmungen:
Nach der Regierungsverordnung Nr. 419/2020 vom 01.09.2020 sind die folgenden Regelungen in Kraft getreten (Hinweis: Diese Regelung ist vom 1. September 2020 vorerst bis zum 1. Oktober 2020 gültig!):
Abweichend von den Einreisebeschränkungen gemäß der Regierungsverordnung Nr. 408/2020 werden die ungarischen Staatsangehörigen und die Familienangehörigen nicht ungarischer Staatsangehörigkeit von ungarischen Staatsangehörigen von der vorgeschriebenen Quarantäne befreit, wenn
sie nach Ungarn aus Tschechien, Polen oder der Slowakei einreisen,
sie in diesen Ländern eine Unterkunft für den Vortag der Einreise gebucht haben und
nach der Einreise nach Ungarn durch einen einmaligen SARS-CoV-2 PCR-Test nachweisen, dass die unter Quarantäne gestellte Person zur Zeit der Untersuchung mit keinem Coronavirus infiziert war.
Tschechische, polnische und slowakische Staatsangehörige dürfen nach Ungarn einreisen, wenn
sie nachweisen, dass sie eine Unterkunft in Ungarn mindestens für einen Tag, spätestens bis zum 30. September 2020 gebucht haben und die Buchung vor dem Inkrafttreten dieser Regierungsverordnung erfolgte, und
mit einer Urkunde in ungarischer oder englischer Sprache, die das Ergebnis eines innerhalb von 5 Tagen vor der Einreise einmalig durchgeführten SARS-CoV-2 PCR-Tests enthält, nachweisen, dass sie zur Zeit der Untersuchung mit keinem Coronavirus infiziert waren.
Am 4. September ist eine weitere neue Regierungsverordnung (Regierungsverordnung Nr. 422/2020. (IX. 4.) erschienen, die zulässt, dass einer der beiden Coronavirus-Tests vor der Einreise nach Ungarn in einem Schengen-Mitgliedstaat, in den USA oder Kanada gemacht wird. Das Ergebnis des Tests muss entweder in ungarischer oder in englischer Sprache vorgelegt werden.
Sonderregelungen für die Einreise von Studierenden nach Ungarn:
Der/die Studierende ist verpflichtet, sich innerhalb von 24 Stunden nach seiner/ihrer Einreise nach Ungarn bei seiner/ihrer Hochschuleinrichtung (im Falle der AUB bitte unter Angabe des Namens samt Datum der tatsächlichen Einreise unter folgendem Link) sowie in der in der Bescheinigung angegebenen Unterkunft zu melden.
Für die Einreise nach Ungarn stellt die Hochschuleinrichtung
Studierenden mit doppelter Staatsbürgerschaft (hierbei muss eine der Staatsbürgerschaften ungarisch sein) sowie Studierenden ohne ungarische Staatsbürgerschaft, die in einem studentischen Rechtsverhältnis mit einer ungarischen Hochschuleinrichtung stehen, eine Bescheinigung gemäß Anhang 1 aus.
Studierenden, die in einem studentischen Rechtsverhältnis mit einer nicht-ungarischen Hochschuleinrichtung stehen, eine Bescheinigung gemäß Anhang 2 zu Mobilitätszwecken (Teilzeitstudium, Praktikum oder kurze Studienreise) aus.
Die Identifizierung des/der betreffenden Studierenden erfolgt mithilfe seiner/ihrer – auf der zentralen einheitlichen elektronischen Plattform der ungarischen Polizei registrierten – nicht-persönlichen Daten (Passnummer/ Nummer des sonstigen Reisedokuments und Staatsangehörigkeit).
Regelungen für die Einreise und Gesundheitsuntersuchung ausländischer Studierender, die ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind |
Regelungen für die Einreise und Gesundheitsuntersuchung von Studierenden, die über keine ungarische Staatsbürgerschaft verfügen und ungarischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt sind |
Gemäß Regierungsverordnung Nr. 408/2020. (VIII. 30.) wird eine ausländische Person einem/einer ungarischen Staatsbürger/in gleichgestellt, wenn sie über eine Daueraufenthaltsgenehmigung (Visum Typ D) oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, der von der ungarischen Fremdenpolizeibehörde für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen ausgestellt wurde, und das entsprechende Dokument bei der Einreise vorlegt.
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In allen Fällen kann einer der beiden Coronavirus-Tests auch vor der Einreise nach Ungarn, in einem Schengen-Mitgliedstaat, in den USA oder Kanada gemacht worden sein. Das Ergebnis des Tests muss entweder in ungarischer oder in englischer Sprache vorgelegt werden.
Wichtiger Hinweis bezüglich der Testkosten und der Übermittlung der studentischen Daten:
Die Testkosten der Studierenden, die bis zum 14. September 24:00 Uhr nach Ungarn einreisen, werden weiterhin von der Andrássy Universität Budapest getragen. Die Testkosten müssen von den Studierenden vor Ort bezahlt werden, die Universität wird die Kosten nachträglich zurückerstatten, wenn der Studierende die Rechnung mit Mehrwertsteuer (ungarisch: ÁFA-s számla) beim Finanzreferat eingereicht hat.
Die Rechnung soll unverzüglich nach dem Test per E-Mail an finanzreferat@andrassyuni.hu und nach Beendigung der Quarantäne postalisch oder persönlich (in der Sprechstunde) beim Finanzreferat abgegeben werden.
Die Studierenden, die ab dem 15. September 0:00 Uhr einreisen, müssen die Kosten für die gegebenenfalls notwendigen Tests selbst tragen. Die Universität übernimmt diese nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und bei der Einreichung eines ausführlichen Antrags an das Rektoratskollegium (rektoratsassistenz@
Die Vereinbarung eines Testtermins erfolgt durch die Studierenden selbst. Bei der Organisation müssen die zu diesem Zweck notwendigen Daten der Studierenden, die nach Ungarn einreisen, automatisch an die zuständige Stelle der Semmelweis Universität von der Verwaltung weitergegeben werden. Nach der Weitergabe der Daten bekommen Sie eine E-Mail von der Semmelweis Universität.
Wir haben versucht, nach bestem Wissen und Gewissen die gegenwärtig uns zur Verfügung stehenden Informationen zusammenzufassen. Weitergehende Informationen liegen uns derzeit nicht vor.
Das Rektoratskollegium