Az egyetem vezető testülete és bizottságai.
Az Andrássy Egyetem Szervezeti és Működési Szabályzatának § 6 (1) alapján, az Egyetemi Tanács felel az Egyetem fejlesztéséért és javaslatokat tesz, amelyek az Egyetem arculatának kialakítását valamint teljesítő- és versenyképességének fokozását szolgálják. A Tanács a rektor által felügyeli az egyetem vezetését és működését.
Az Egyetemi Tanács tagjai a tudomány, a kultúra, a gazdaság, a politika jelenleg vagy egykor felelős pozícióit betöltő személyek. Az Egyetemi Tanács tagjai számára a német nyelvtudás alapvető követelmény. Az Alapítvány más szervezeteiben való egyidejű tagság engedélyezett.
Az Egyetemi Tanács 10 szavazati joggal bíró személyből áll, hivatali ideje négy év, igény szerint, de legalább évente kétszer ülésezik.
A Szenátus a Kuratórium és az Egyetemi Tanács mellett az Andrássy Egyetem legfelsőbb vezető testülete.
A Szenátus az Andrássy Egyetem Szervezeti és Működési Szabályzatának (SZMSZ) § 5 (1) alapján minden tudományos, kutatási, oktatási, tanulmányi és továbbképzési ügyért felelős, amennyiben a magyar felsőoktatási törvény vagy az SZMSZ másképp nem rendelkezik.
Tagok
A Szenátus 13 szavazati joggal rendelkező tagból áll:
A tagok és helyetteseik hivatali ideje négy év. A hallgatókat évente választják újra. Az újraválasztás megengedett.
ASO § 2 Zuständigkeiten:
(1) Die Studienkommission entscheidet in allen Studien- und Prüfungsangelegenheiten im Rahmen von § 1. Nach Maßgabe der Satzung kann der Senat die Studienkommission mit weiteren Zuständigkeiten betrauen. Für den Vollzug der ASO sowie der Beschlüsse der Studienkommission ist das Studienreferat zuständig, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Studienkommission gehören an:
Zuständige Mitarbeiter des Studienreferates können auf Einladung des Vorsitzenden an der Sitzung teilnehmen.
Im Falle der Verhinderung können sich Mitglieder der Gruppen b) bis d) vertreten lassen oder ihre Stimme an ein Mitglied der gleichen Gruppe innerhalb der Studienkommission übertragen. Unentschuldigte Absenzen werden im Protokoll vermerkt. In Abwesenheit des Prorektors führt der von diesem beauftragte Studiengangsleiter den Vorsitz.
(3) Die Studienkommission tagt in der Regel mindestens zweimal im Semester auf Einladung des Vorsitzenden. Eine außerordentliche Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens drei Vertreter der Studierenden und drei Studiengangsleiter, anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen. Die Studienkommission kann formale Vorschriften für die Einreichung eines Antrages festlegen.
(5) Das Studienreferat gibt dem Betroffenen die Entscheidung der Studienkommission unverzüglich – spätestens binnen fünf Werktagen – in Textform bekannt.
(6) Der Betroffene kann binnen 15 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung einen Antrag auf Rechtsbehelf an die Rechtsbehelfskommission stellen.
Gebührenordnung § 2 Zuständigkeiten:
(1) Unbeschadet abweichender Bestimmungen ist für Entscheidungen nach dieser Ordnung:
c) in Fällen, die sowohl Masterstudierende als auch Doktorandinnen und Doktoranden betreffen, die erweiterte Studienkommission zuständig.
Derzeitige Mitglieder der Studienkommission:
Vorsitzender: Prof. Dr. Stefan OKRUCH (Prorektor für Lehre und Studierende)
Prof. Dr. Michael ANDERHEIDEN (Studiengangsleiter Europäische und Internationale Verwaltung)
Dr. Henriett KOVÁCS (Studiengangsleiterin Internationale Beziehungen)
Prof. Dr. Martina ECKARDT (Studiengangsleiterin International Economy and Business)
Dr. habil. Georg KASTNER (Studiengangsleiter MES-Diplomatie; vom Doktorenrat bestimmtes Stammmitglied in die Erweiterte Studienkommission)
Prof. Dr. Christian SCHUBEL (Studiengangsleiter LL.M)
Studentische Vertretung:
Der Ausschuss für Chancengleichheit ist die Ansprechstelle für alle Fragen der Chancengleichheit und für das Vorgehen gegen jegliche Art von Diskriminierung. Wer sich nicht direkt an den Ausschuss wenden möchte, kann sich auch an jede andere Vertrauensperson innerhalb der Universität wenden und diese bitten, das Anliegen weiterzuleiten.
Gewählte Mitglieder des Ausschusses für Chancengleichheit (Vertrauenspersonen):
Die Ombudsperson gegen Diskriminierung und sexuelle Belästigung ist:
Richtlinie der Andrássy Universität Budapest gegen Diskriminierung und sexuelle Belästigung
Ordnung für ein Studium mit Behinderung und chronischer Erkrankung (gültig vom 17.05.2018)
Die Mitglieder des Ausschusses für Nachteilsausgleich sind:
Der Ausschuss für Nachteilausgleich entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Registrierungsantrages, sowie über die Genehmigung der beantragten Nachteilsausgleich(e). Die Sitzungen des Ausschusses werden von dem/der ProrektorIn einberufen und geleitet. Wurden Registrierungsanträge und/oder auf Nachteiltsausgleiche gerichtete Anträge eingereicht, so ist die Sitzung des Ausschusses für Nachteilsausgleich unverzüglich einzuberufen. Mit der Einladung zur Sitzung müssen die formal geprüften Anträge und Unterlagen elektronisch zugesandt werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/die KoordinatorIn für Nachteilsausgleich und der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prorektors / der Prorektorin.
Gegen den Beschluss des Ausschusses kann binnen 15 Tagen nach Bekanntgabe ein Rechtsbehelf bei dem/der RektorIn eingelegt werden.
Zuständigkeiten nach § 31 der Satzung:
(1) Über Einsprüche gegen Entscheidungen und Widersprüche entscheidet die Rechtsbehelfskommission.
(2) Der Rechtsbehelfskommission gehören an: zwei gewählte Vertreter / Vertreterinnen der Studierendenschaft sowie drei weitere – vom Rektor / von der Rektorin für den Zeitraum von zwei Jahren ernannte – Mitglieder.
(3) Die Inkompatibilität der Kommissionsmitglieder richtet sich nach jeweils geltenden Vorschriften des ungarischen Hochschulrechts.
Die Ordnung der Rechtsbehelfskommission finden Sie hier.
Derzeitige MitgliederInnen der Rechtsbehelfskommission:
Fristen und Inhalt des Rechtsbehelfsantrages nach Rechtsbehelfsordnung § 1 Abs. (3):
(3) Die / Der Studierende kann gegen einen Beschluss oder eine Maßnahme der Hochschuleinrichtung oder gegen die Unterlassung einer Maßnahme – innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung bzw. bei fehlender Mitteilung innerhalb von 15 Tagen nach der Kenntniserlangung – Rechtsbehelf bei der Rechtsbehelfskommission der AUB einlegen. Gegen die mit der Beurteilung der studentischen Leistungen zusammenhängenden Entscheidungen kann grundsätzlich kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Auch gegen die mit der Beurteilung der studentischen Leistungen zusammenhängenden Entscheidungen kann Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn diese nicht auf das von der Hochschuleinrichtung festgelegten Anforderungssystem baut bzw. die Entscheidung widerspricht den Bestimmungen der Satzung der Hochschuleinrichtung oder die Regeln bzgl. der Organisation von Prüfungen verletzt worden sind.
Die Rechtsbehelfsanträge sind elektronisch, von der im ETN eingetragenen E-mail-Adresse der Studierenden, bzw. – bei BewerberInnen – von der in den Bewerbungsunterlagen eingegebenen E-Mail-Adresse über rechtsbehelfskommission@andrassyuni.hu einzureichen.
Im Sinne des § 5 Abs. (2) der Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gehören der Kommission als stimmberechtigte Mitglieder die folgenden Personen an:
Mit beratender Stimme sollen der Kommission angehören:
Ombudsleute sind:
Stellvertretende Ombudspersonen sind:
Die Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis finden Sie hier.
Zuständigkeiten nach § 14a, Absatz (4) der Satzung der Universität:
Der Direktor / die Direktorin hat – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten – dafür zu sorgen, dass die für die Forschung, die Lehre und das Studium in den an der AUB gepflegten Fachrichtungen erforderliche Fachliteratur in gedruckter oder elektronischer Form zugänglich ist. Zu diesem Zweck wird er / sie von einer Bibliothekskommission unterstützt, in die jeder Wissenschaftszweig (§ 2 Abs. (1)) einen Vertreter / eine Vertreterin entsendet.
Mitglieder der Bibliothekskommission:
Mitglieder: