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Gesetz über die Änderung des nationalen Hochschulgesetzes Nr. CCIV aus dem Jahr 2011
Nichtamtliche Übersetzung; erstellt von Dr. Gabriella Dobrin, LL.M. und dr. Máté Linka.

§ 1

§ 9 des nationalen Hochschulgesetzes Nr. CCIV aus dem Jahr 2011 (des Weiteren: HochschG) wird um die folgenden Absätze (2a) und (2b) ergänzt.

„(2a) Der Name einer jeden Hochschuleinrichtung muss sich eindeutig von dem Namen anderer Hochschuleinrichtungen unterscheiden. Der Name einer jeden Hochschuleinrichtung darf nicht täuschend sein, darf keinen falschen Anschein bezüglich der Hochschuleinrichtung und deren Tätigkeit erwecken. Als täuschend bzw. verwechselbar gilt der Name einer Hochschuleinrichtung, wenn deren ungarische oder fremdsprachige Bezeichnung mit der Bezeichnung einer anderen vom Bildungsamt registrierten Hochschuleinrichtung übereinstimmt. Eine Hochschuleinrichtung darf nicht nach lebenden Personen benannt werden. Im Namen einer Hochschuleinrichtung kann mit der Genehmigung der ungarischen Akademie der Wissenschaften der Name einer herausragenden historischen Persönlichkeit geführt werden, mit der Zustimmung des Berechtigten ferner ein solcher Name,  auf den jemand einen rechtlichen Anspruch hat.

(2b) Die fremdsprachige Bezeichnung der Hochschuleinrichtung muss mit der ungarischen Bezeichnung inhaltlich übereinstimmen. Im Falle zweier oder mehrerer Hochschuleinrichtungen mit identischem Namen ist diejenige Hochschuleinrichtung zur Namensführung berechtigt, derer Träger den Registrierungsantrag zuerst eingereicht hat.”

§ 2

(1) § 76 Absatz (1) HochschG wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Auf dem ungarischen Territorium kann eine ausländische Hochschuleinrichtung eine mit der Vergabe von Diplomen einhergehende Bildungstätigkeit betreiben, wenn

  1. die Vertragsparteien die bindende Wirkung des zwischen der Regierung Ungarns und der Regierung des Herkunftslandes der ausländischen Hochschuleinrichtung abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrages über die prinzipielle Unterstützung der Tätigkeit dieser Hochschuleinrichtung in Ungarn anerkannt haben, wobei im Falle eines Föderalstaates – falls zur Anerkennung der bindenden Wirkung des völkerrechtlichen Vertrages nicht die zentrale Regierung berechtigt ist – dem völkerrechtlichen Vertrag die vorläufige Vereinbarung mit der zentralen Regierung des Föderalstaates zugrunde zu legen ist[1],
  2. sie in ihrem Herkunftsland eine staatlich anerkannte Hochschuleinrichtung ist und dort eine tatsächliche Bildungstätigkeit betreibt,
  3. die von ihr in Ungarn zu betreiben beabsichtigten Studiengänge und die in diesem Zusammenhang vergebenen Diplome als eine staatlich anerkannte Hochschulqualifikation gewährende Studiengänge gelten, und
  4. das Bildungsamt ihren Betrieb genehmigt hat.”[2]

(2) § 76 HochschG wird um folgenden neuen Absatz (1a) ergänzt:

„(1a) Auf Hochschuleinrichtungen gemäß Absatz (1) sind – mit Ausnahme der Regel zur Namensführung herausragender historischen Persönlichkeiten – auch die Bestimmungen des § 9 Absätze (2a) und (2b) anzuwenden, so dass der Name solcher Hochschuleinrichtungen weder mit Hochschuleinrichtungen gemäß Anlage Nr. 1 dieses Gesetzes noch mit solchen ausländischen Hochschuleinrichtungen zu verwechseln sind, die in Ungarn eine Bildungstätigkeit betreiben.”[3]

(3) Die Absätze (2) und (3) des § 76 HochschG werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(2) Die Betriebsgenehmigung kann aufgrund des Gutachtens einer Hochschulakkreditierungsorganisation aus dem Herkunftsland oder einer anderen der ESG[4] entsprechenden Hochschulakkreditierungsorganisation verweigert werden. Das Gutachten hat sich mit den personellen und sachlichen Bedingungen sowie der Qualität der Bildung zu befassen.[5]

(3) Die Betriebsgenehmigung kann verweigert werden, wenn das Qualifikationsniveau des ausländischen Diploms in Ungarn nicht anerkannt werden kann. Kann das Qualifikationsniveau des – von einer in einem anderen Staat ansässigen Hochschuleinrichtung vergebenen – ausländischen Diploms in Ungarn nicht anerkannt werden kann, so muss die Hochschuleinrichtung hierauf die Bewerber eindeutig und nachweisbar hinweisen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wird vom Bildungsamt überprüft.“[6]

(4) § 76 HochschG wird um die folgenden Absätze (5a) und (5b) ergänzt:

„(5a) Die über eine Betriebsgenehmigung verfügende ausländische Hochschuleinrichtung wird beim Bildungsamt registriert. Das Bildungsamt muss die Betriebsgenehmigung mindestens alle fünf Jahre überprüfen. Das Bildungsamt widerruft seinen Beschluss über die Betriebsgenehmigung nachträglich zurück, wenn die ausländische Hochschuleinrichtung oder der Studiengang die Bedingungen gemäß Absatz (1) lit. a) bis c), sowie Absatz (2) und (3) nicht erfüllt.“

(5b) Über den Betrieb ausländischer Hochschuleinrichtungen übt der Minister seine Befugnisse gemäß den §§ 65 und 66[7] aus.”

(5) § 76 Absatz (6) HochschG wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

„(6) Die Vorschriften bezüglich der Gesetzmäßigkeitskontrolle der in Absatz (1) bestimmten, ausländische Diplome vergebenden Hochschuleinrichtungen sind in Ermangelung abweichender Bestimmungen eines – durch ein Gesetz verkündeten – völkerrechtlichen Vertrages anzuwenden.

§ 3

Anstelle des § 77 Absatz (2) tritt folgende Bestimmung:

„(2) Auf die Tätigkeit der Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat in Ungarn sind die Bestimmungen des § 76 Absatz (1) lit. a) nicht anzuwenden, ferner kann die Ausstellung der für die Aufnahme der Tätigkeit erforderlichen Genehmigung aufgrund der in § 76 Absatz (3) bestimmten Gleichwertigkeitsvoraussetzung nicht verweigert werden.

§ 4

(1) § 115 Absatz (7) HochschG wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(7) Die Bedingungen gemäß § 9 Absätze (9a) und (9b) sowie gemäß § 76 Absätze (1) und (1a) dieses Gesetzes müssen von den am 1. September 2017 über eine ungarische Betriebsgenehmigung verfügenden Hochschuleinrichtungen bis zum 1. Januar 2018 erfüllt werden, es sei denn, dass – im Falle eines Föderalstaates – eine vorläufige Vereinbarung mit der zentralen Regierung des Föderalstaates vorliegt. Im Falle eines Föderalstaates muss die vorläufige Vereinbarung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden.[8] Die Betriebsgenehmigungen ausländischer Hochschuleinrichtungen, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Bildungsamt widerrufen. Nach dem 1. Januar 2018[9] dürfen keine neuen Studierenden zu den ungarischen Studiengängen solcher ausländischen Hochschuleinrichtungen mehr zugelassen werden. Die am 1. Januar 2018[10] bereits angefangenen ungarischen Studien können unter gleichbleibenden Bedingungen – aber spätestens im Studienjahr 2020/2021 – beendet werden.

(2) § 115 Absatz (8) HochschG wird um folgenden neuen Absatz (8) ergänzt.

„(8) Die Bestimmungen des § 77 Absatz (4) HochschG sind zum ersten Mal auf den im Studienjahr 2018/2019 angefangenen Jahrgang anzuwenden, so dass die angefangenen Studien unter gleichbleibenden Bedingungen – aber spätestens im Studienjahr 2020/2021 – beendet werden können.”

§ 5

Anstelle der Bestimmung des § 117 Absatz (4) tritt folgende Bestimmung:

(4) Die aufgrund des § 106 Absatz (7) des Hochschulgesetzes aus dem Jahr 2005 registrierten Studiengänge, sowie die diesbezüglich im Informationssystem verwalteten Daten werden vom Register des Bildungsamtes nach Schließung dieser Studiengänge, aber spätestens am Ende des Studienjahres 2020/2021 gelöscht. Das Bildungsamt initiiert ferner das Löschen aus dem Hochschulinformationssystem, vorausgesetzt, dass diese Studiengänge den Bedingungen gemäß § 77 Absatz (4) nicht entsprechen.

§ 6

Anstelle des Satzteils „in § 76 Absatz (1)” des § 77 Absatz (3) HochschG tritt folgender Satzteil: „in § 76 Absatz (1) lit. b) und c)”.

§ 7

Außer Kraft treten:

  1. a) Der Satzteil des § 77 Absatz (4) HochschG „bzw. die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)”,[11]
  2. b) § 104 Absatz (7) lit. ba).[12]

§ 8

(1) Dieses Gesetz tritt – mit den in Absatz (2) und (3) genannten Ausnahmen – an dem seiner Veröffentlichung folgenden Tag[13] in Kraft.

(2) § 2 Absätze (3), (4), (5), § 3, § 4 Absatz (2), §§ 5 und 6 sowie § 7 lit. a) treten am 1. September 2017 in Kraft.[14]

(3) § 7 lit. b) tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft.

 

ALLGEMEINE BEGRÜNDUNG

Nach den Erfahrungen des vergangenen Zeitraums sind die Regeln des ungarischen Hochschulgesetzes über die internationalen Beziehungen des ungarischen Hochschulwesens bezüglich der in Ungarn tätigen Hochschuleinrichtungen von Drittländern und deren Studiengänge, bzw. Lehrkräfte zu präzisieren.

Wichtiges kulturpolitisches Ziel Ungarns ist die mit den so genannten Drittländern – also mit Ländern, welche nicht Mitglied der Europäischen Union sind – geführte Kooperation im Bildungswesen, deren Instrument die regulierte Tätigkeit der außerhalb der Europäischen Union gegründeten, ausländischen Hochschuleinrichtungen, sowie der Staatsbürger aus den Drittländern als Lehrkräfte in Ungarn sein kann. Dennoch sollen die diesbezüglichen Vorschriften des Hochschulgesetzes – während der Durchsetzung des die Richtung der internationalen Kooperationen im Hochschulwesen bestimmenden, unterstützenden Regierungswillens und der außenpolitischen Zielsetzungen, sowie der im Laufe der Durchführung von internationalen Beziehungen entstehenden Mobilität und Einreise von Studierenden und Lehrkräften – die aktuellen Sicherheitserfordernisse gewährleisten.

 

AUSFÜHRLICHE BEGRÜNDUNG

Zu § 1

Der Änderungsvorschlag beabsichtigt nach einheitlichen Prinzipien die Bedingungen über die Namensführung von Hochschuleinrichtungen auf Gesetzesebene in Hinblick darauf zu regeln, dass die Differenzierung der Namen auch bei der fremdsprachigen Bezeichnungen sichergestellt wird. Die vorgeschlagene Änderung weist einen engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag für § 76 Absatz (1a) Hochschulgesetz auf.

Zu § 2

Die Tätigkeit der außerhalb der Europäischen Union gegründeten Hochschuleinrichtungen in Ungarn  kann dann optimal sein, wenn hierüber die Regierungen des Herkunftslandes und Ungarns Kenntnis erlangen, und beide Regierungen ihre Unterstützung zu der Tätigkeit der jeweiligen Hochschuleinrichtung und derer Studiengänge an einem neuen Standort äußern. Gemäß der geänderten Regelungen kann eine ausländische Hochschuleinrichtung in Ungarn nur dann Bildungstätigkeit – die mit der Vergabe von Diplomen beendet wird – betreiben, wenn die Vertragsparteien die verbindliche Geltung eines völkerrechtlichen Vertrages über die prinzipielle Unterstützung der Bildungstätigkeit in Ungarn anerkennen, das heißt, dass die Regierungen der beiden Länder sich beiderseits zu der Genehmigung der Tätigkeit und zu der Unterstützung der ausländischen Hochschuleinrichtung verpflichten. Es ist wichtig, festzuhalten, dass ausländische Hochschuleinrichtungen zur Ausstellung von Diplomen nach ungarischem Recht nicht berechtigt sind.

Die Änderung vom 3. April 2017 präzisiert die Vertragsparteien des völkerrechtlichen Vertrages bezüglich der in Ungarn tätigen ausländischen Hochschuleinrichtungen von Drittländern (d. h. außerhalb der Europäischen Union).

Zu § 3

Die Änderung präzisiert die abweichende Regelungen für Hochschuleinrichtungen, deren Sitz in anderen EWR-Mitgliedstaaten ist, hinsichtlich der Änderungen des § 76 Abs. (1) Hochschulgesetz: das heißt innerhalb des EWRs ist der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages und – wegen der Ähnlichkeit der tätigen Hochschuleinrichtungen und der Bildungsstruktur innerhalb des Europäischen Hochschulraumes – die Bestimmung der Gleichwertigkeitsvoraussetzung nicht erforderlich.

Zu § 4

Die Übergangsverfügung regelt den Abschluss der Tätigkeit und die Ausführung der Studiengänge der Hochschuleinrichtung, falls die Genehmigung zur Ausübung von Bildungstätigkeit zurückgezogen wird.

Zu § 5

Die Änderung ist im Einklang mit dem Änderungsvorschlag zum § 77 Abs. (4) Hochschulgesetz, und mit den im § 115 Abs. (8) Hochschulgesetz zu bestimmen vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen über die Ausführung der gemäß § 106 Abs. (7) des Gesetzes Nr. CXXXIX/2005 über das Hochschulwesen begonnenen, mit den abgeänderten Bestimmungen des § 77 Abs. (4) Hochschulgesetz nicht zu vereinbarenden Studiengängen in dem Studienjahr 2020/2021.

Zu § 6

Die Änderung des § 77 Abs. (3) Hochschulgesetz ergibt sich aus der Änderung des § 76 Abs. (1) Hochschulgesetz zwecks der Einheitlichkeit der Kodifikation.

Zu § 7

Durch die außer Kraft setzenden Bestimmungen bezüglich des § 77 Absatz (4) Hochschulgesetz und des § 104 Absatz (7) lit. ba) Hochschulgesetz wird präzisiert, dass die abweichende Regelung für die EWR Mitgliedstaaten eingeführt wird, jedoch nicht für die OECD-Mitgliedstaaten. Im Laufe der Gestaltung des Europäischen Hochschulraumes ist eine vergleichbare Hochschulstruktur auf der Ebene der Bildungs- und Ausgangstruktur unter den EWR, nicht aber den OECD-Mitgliedstaaten zustande gekommen.

Zu § 8

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Um den rechtswidrigen Betrieb der ausländischen Hochschuleinrichtungen von Drittländern (d. h. von Ländern, welche nicht Mitglieder der Europäischen Union sind) in Ungarn zu behindern, ist das zeitnahe Inkrafttreten der betroffenen Vorschriften begründet.[15]

*****

[1] Die kursiv geschriebenen Stellen wurden am 3. April 2017 in den Text des Gesetzesentwurfes eingefügt.

[2] Bisher galten folgende Bedingungen: a) Die ausländische Hochschuleinrichtung muss in ihrem Herkunftsland staatlich anerkannte Hochschuleinrichtung sein, b) Die von ihr in Ungarn zu betreiben beabsichtigten Studiengänge und die in diesem Zusammenhang vergebenen Diplome müssen als eine staatlich anerkannte Hochschulqualifikation gewährende Studiengänge gelten, und c) das Bildungsamt muss ihren Betrieb genehmigt haben.

[3] Anlage Nr. 1 zum HochschulG zählt alle staatlich anerkannten Hochschuleinrichtungen Ungarns auf.

[4] ESG steht als Kürzel für Standards and guidelines for quality assurance in the European Higher Education Area. Im Originaltext wird diese Abkürzung verwendet.

[5] Bisher konnte die Betriebsgenehmigung aufgrund eines vom Bildungsamt eingeholten Gutachten einer Akkreditierungsorganisation verweigert werden, wenn sich die im Herkunftsland und in Ungarn geltenden Betriebs- und Ausbildungsbedingungen voneinander wesentlich unterscheiden.

[6] Die Bestimmungen dieses Absatzes sind mit dem Wortlaut des vorherigen Gesetzestextes identisch. Hier besteht die Änderung darin, dass drei Sätze – etwas geändert – von diesem Absatz in den neuen Absatz (5a) übergesiedelt wurden. Die Änderungen im Absatz (5a) bestehen darin, dass bisher die Genehmigung nur im Falle der nachherigen Nichterfüllung der Bedingungen des Absatzes (1) zurückzuziehen war.

[7] Diese §§ beziehen sich auf eine Gesetzmäßigkeitskontrolle und sind von der Änderung unberührt.

[8] Die kursiv geschriebenen Stellen wurden am 3. April 2017 in den Text des Gesetzesentwurfes eingefügt.

[9] Die Frist wurde durch die Änderung des Gesetzesentwurfes am 4. April 2017 gekürzt. Im ursprünglichen Text stand noch als Frist der 15. Februar 2018.

[10] Die Frist wurde durch die Änderung des Gesetzesentwurfes am 4. April 2017 gekürzt. Im ursprünglichen Text stand noch als Frist der 1. September 2018.

[11] Aufgrund der Bestimmung des § 77 Abs. (4) war es bisher möglich, dass ausländische Hochschuleinrichtungen, die in einem OECD- oder EWR-Land staatlich anerkannt sind, ihre in ihrem Herkunftsland staatlich anerkannten Studiengänge in Ungarn an einer ungarischen Hochschuleinrichtung anbieten, und zwar aufgrund einer Vereinbarung zwischen der ausländischen und der ungarischen Hochschuleinrichtung. Diese Möglichkeit besteht nach der Gesetzesänderung für Hochschuleinrichtungen aus den OECD-Ländern nicht mehr.

[12] Dieser Punkt bot bisher die Möglichkeit, Lehrkräfte aus Drittländern ohne Arbeitserlaubnis zu beschäftigen.

[13] Die kursiv geschriebenen Stellen wurden am 3. April 2017 in den Text des Gesetzesentwurfes eingefügt. Im ursprünglichen Text stand als Datum des Inkrafttretens der 1. September 2017.

[14] Die kursiv geschriebenen Stellen wurden am 3. April 2017 in den Text des Gesetzesentwurfes eingefügt.

[15] Dieser Satz wurde der ausführlichen Begründung durch den Änderungsantrag zu dem Gesetzesänderungsentwurf hinzugefügt.

2024-10 November 2024 2024-12
 
 
 
 
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