Verfassungsgerichte und internationale Gerichte unterziehen die Akte staatlicher Organe bzw. die Akte von Mitgliedstaaten oft nicht einer strikten, sondern nur einer begrenzten Kontrolle – der demokratisch legitimierte Gesetzgeber habe eine ‚Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative‘, das Verfassungsgericht sei gegenüber den Fachgerichten 'keine Superrevisionsinstanz', die mitgliedstaatlichen Stellen hätten gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einen ‚margin of appreciation‘. Die theoretische Rechtfertigung einer derart ‚begrenzten Kontrolle‘ ist ebenso unklar geblieben wie viele Fragen ihrer praktischen Anwendung. Das Phänomen der begrenzte Grundrechtskontrolle soll näher untersucht werden, dabei werden auch die typischen Gründe für die Begrenzung der Kontrolle in den Blick genommen werden.